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Unter Umständen sehr geringe Quote!

 Keyco AG / Inofina AG / Swissgerman AG

Die Konkursliquidatorin, Frau Rechtsanwältin Tatjana von Kameke, hat nunmehr im "3. Gläubigerzirkular" mitgeteilt:

Seit dem letzten Gläubigerzirkular haben weitere 104 Gläubiger insgesamt 214 Forderungen von über 4.43 Mio. Schweizer Franken (CHF) angemeldet. Damit haben inzwischen (Stand 18.11.2021) 305 Gläubiger insgesamt 545 Forderungen im Gesamtbetrag von 12.316.236,00 CHF angemeldet. Forderungen in Fremdwährungen wurden in CHF zu dem im Konkurszeitpunkt (24.6.2020) anwendbaren Wechselkurs von Euro zu CHF von 1.0679 umgerechnet. Die Zulassung im Kollokationsplan (Insolvenztabelle) erfolgt ausschließlich in CHF. Es wurden keine (Schein-)Renditen/-Gewinne, sondern nur die effektiv einbezahlten Anlagebeträge zugelassen.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hatte per 19.2.2018 die Abwicklung der Gesellschaft im Wege des Konkurses verfügt. Herrn August Fiechter wurden sämtliche Verfügungsbefugnisse entzogen. Frau Rechtsanwältin Tatjana von Kameke wurde als Konkursliquidatorin eingesetzt. Damit wurde die Geschäftstätigkeit der Keyco AG beendet. Entsprechend können - so die Konkursliquidatorin - nur Forderungen, die vor dem 19.2.2018 begründet wurden, im Konkurs der Keyco AG geltend gemacht werden.

Von den angemeldeten Forderungen in Höhe von 12.316.236,00 CHF wurden von der Konkursliquidatorin 9.967.714,00 CHF zugelassen.

Hauptaktivum im Konkurs der Keyco AG ist deren Forderung von über 2.145 Mio. CHF im Konkurs der Inofina AG. In diesem Konkursverfahren wurden Forderungen in Höhe von 7.217.415,300 CHF angemeldet. In diesem Betrag ist die Forderung der Keyco AG enthalten. Die Konkursliquidatorin hat Forderungen abgewiesen, soweit Ansprüche aus Partizipationsscheinen der Inofina AG geltend gemacht wurden. Diese Partizipationsscheine wurden von Vermittlern in Deutschland gutgläubigen Kunden, die überhaupt nicht wussten, was sie erworben hatten, "angedreht".

Mit dem 2. Gläubigerzirkular wurde den Gläubigern die Abtretung verschiedener – nach Beurteilung der Konkursliquidatorin "schwer einbringliche" – Ansprüche zur selbständigen Geltendmachung angeboten. 16 Gläubiger haben von diesem Angebot Gebrauch gemacht. Die Gläubiger haben den Anspruch jeweils gemeinsam zu verfolgen. Ob diese Anspruchsverfolgung Sinn macht, ist mehr als zweifelhaft. Nach Ansicht der KANZLEI DR. ROHDE kann Geschädigten sinnvoll nur geraten werden, (erst einmal) gegen die Anlagevermittler, die Verträge mit der Keyco AG (oder der Swissgerman AG) vermittelt haben, vorzugehen. Hier ist aber zu beachten, dass Schadenersatzansprüche der Verjährung unterliegen! Geschädigte sollten sich anwaltlich beraten lassen. In vielen Fällen sind Schadenersatzansprüche bereits verjährt. Und es drohen, weitere Ansprüche zu verjähren!

Die Inofina AG verfügt (unter Berücksichtigung der Liquidationskosten) über liquide Mittel von rund 190.000,00 CHF und strafrechtlich gesperrte Depotwerte von rund 2.66 Mio. CHF. Falls die strafrechtliche Sperre der Depotwerte nicht aufgehoben wird, kann – so die Konkursliquidatorin – nur eine Konkursdividende von rund 1% erwartet werden. Vollen Schadenersatz können Geschädigte daher nur von dem Anlagevermittler erwarten, der den jeweiligen Vertrag mit der Keyco AG (oder der Swissgerman AG) vermittelt hat.

Eine Klage gegen Herrn Fiechter ist nur anzuraten, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten deckt. Ein schnelles Ende des Ermittlungs-/Strafverfahrens gegen Herrn Fiechter – gegen ihn führt zurzeit die zuständige Staatsanwaltschaft in der Schweiz eine "Strafuntersuchung" – ist nicht zu erwarten.

Im 2. Gläubigerzirkular hatte die Konkursliquidatorin – u.a. zur "Vorgeschichte" – mitgeteilt: Aufgrund des Verdachts einer unbewilligten Banktätigkeit der Keyco AG habe die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (die "FINMA") bei der Keyco bereits im Dezember 2016 einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt; Herrn Fiechter, wurden sämtliche Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse entzogen. Gegenüber dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten habe Herr Fiechter erklärt, dass die Keyco AG "alle Geschäftsakten ausschliesslich elektronisch aufbewahrt" habe und dass sie im Herbst 2016 "Opfer eines Hackerangriffes" geworden sei. Aufgrund dieses Angriffes stünden keine Gesellschaftsakten zur Verfügung. Aufgrund der - wenigen - aufgefundenen Akten (vor allem einer Ablage mit (alten) Kundenverträgen, den Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2008-2015 und eingeforderter Bankunterlagen) habe der Untersuchungsbeauftragte eine "unbewilligte Banktätigkeit" der Keyco festgestellt. Die FINMA habe daher mit Verfügung vom 15.2.2018 die Liquidation der Keyco AG und der mit ihr verbundenen Gesellschaft, der lnofina AG angeordnet. Zudem wurde gegenüber dem Verwaltungsrat der Gesellschaft, Herrn August Fiechter, ein Berufsverbot für den schweizerischen Finanzsektor ausgesprochen. Als Form der Liquidation wurde das Konkursverfahren bestimmt und Rechtsanwältin Tatjana von Kameke als Konkursliquidatorin ernannt. Die Konkurseröffnung über die Keyco in der Schweiz sei am 19.4.2018 über das Amtsgericht Bamberg in Deutschland öffentlich bekannt gemacht worden.

Herr Fiechter habe die Verfügung der FINMA vom 15.22018 angefochten Das Schweizerische Bundesgericht habe in zweiter Instanz mit Entscheid vom 14.1.2020 den Konkurs über die Keyco, mangels Nachweises einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung, aufgehoben, habe aber die Liquidation der Keyco und der lnofina sowie das Berufsverbot von August Fiechter im Schweizerischen Finanzmarkt bestätigt. Das Bundesgericht habe die FINMA angewiesen, die Form der Liquidation der Keyco und lnofina neu festzulegen. In der Folge verfügte die FINMA am 24.6.2020 wieder die Abwicklung der Keyco AG im Wege des Konkurses. Aufgrund der zwischenzeitlich angemeldeten Forderungen war von einer Überschuldung der Keyco AG auszugehen. Eine Beschwerde blieb erfolglos. Die Konkursanordnung wurde rechtskräftig.

Die "Vorkommnisse" im Umfeld der Keyco AG, der lnofina AG und einer weiteren, Herrn August Fiechter "zuzurechnenden" Gesellschaft, der Swissgerman AG werden – so die Konkursverwalterin – auch von der Staatsanwaltschaft St. Gallen, u.a. betreffend des Straftatbestandes der Veruntreuung untersucht.

Zur "Geschäftstätigkeit" der Keyco AG teilte die Konkursverwalterin mit, dass Herr Fiechter angegeben habe, dass die Tätigkeit der Keyco AG in der "Vermögensverwaltung" bestanden habe; es sollen ca. 250 Kunden, vorwiegend aus Deutschland, rund 2,5 Mill. CHF bei der Keyco AG angelegt haben. Mit diesen Geldern seien primär Partizipationsscheine der lnofina AG gekauft worden. Die lnhaber der Partizipationsscheine seien in einer Excel-Liste geführt worden. Weiter seien auf Namen und Rechnung der Kunden auch Nachrangdarlehen bei der Keyco GmbH, Raiffeisenstrasse 5, DE-97514 Oberaurach, gezeichnet worden. Im Jahr 2015 seien rund 4 Mio. CHF an die Keyco GmbH überwiesen worden. ln diesem Umfang seien dort Nachrangdarlehen für die Kunden der Keyco AG gezeichnet worden. Dies sei auf der Basis eines "mündlichen Rahmenvertrages" (!) mit der Keyco GmbH erfolgt. Die Keyco AG habe mit der Keyco GmbH die Anlage der Gelder für 10 bzw. 15 Jahre vereinbart. Wenn einzelne Kunden jedoch früher "aussteigen" wollten, so habe die Keyco GmbH eine frühzeitige Auszahlung geleistet. Die Keyco AG habe eine Liste mit den Kundennamen geführt, für die bei der Keyco GmbH Nachrangdarlehen gezeichnet wurden. Einen Zeichnungsschein habe sie von der Keyco GmbH jedoch nie erhalten. Es seien die Kunden der Keyco gewesen, die der Keyco GmbH Darlehen gewährt hätten. Diese hätten – so Herr Fiechter – ein "direktes Forderungsrecht" gegenüber der Keyco GmbH. Die Keyco GmbH wüsste jedoch nicht, für welche Kunden der Keyco AG sie Geld überwiesen bekommen habe.

Die Konkursverwalterin hat mitgeteilt, dass die von Herrn August Fiechter behauptete Geschäftstätigkeit sich in den von der ihr vorliegenden "Jahresrechnungen" der Keyco AG nicht wiedergespiegeln würde. Es würden sich in den Bilanzen weder Partizipationsscheine der lnofina noch Nachrangdarlehen der Keyco GmbH finden. Der "jeweils bescheidene" Ertrag der Keyco stamme zudem zumeist nicht aus "Wertschriftengewinnen", sondern aus einem Verwaltungskostenanteil und Beratung der lnofina AG, Verwaltungshonorar für "Keyco Optima" und "Keyco Strategy Selection" (Produkten, die - soweit bekannt - von August Fiechter "aufgesetzt" worden seien).

Auffällig sei zudem der sehr hohe Bestand an liquiden Mitteln gewesen. Kundengelder seien weitgehend nicht angelegt, sondern "als liquide Mittel auf den Bankkonti der Keyco" gehalten worden. Eine Geschäftstätigkeit, die die Auszahlung einer Rendite an die Anleger erlaubt hätte, sei den Jahresrechnungen der Keyco AG von 2008 bis 2015 demzufolge nicht zu entnehmen gewesen. Die Konkursverwalterin geht deshalb davon aus, dass es sich bei den in den an die Anleger versandten Saldobestätigungen ausgewiesenen "Renditen" um Scheingewinne handele.

Die Konkursverwalterin hat unter "Vorkommnisse nach Januar 2017" mitgeteilt, dass sich aus den eingereichten Forderungsanmeldungen im Konkurs der Keyco AG weiter ergeben habe

- dass ab Februar 2017 (also nach Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten) ein "KEYCO Servicecenter", Raiffeisenstrasse 5, DE-97514 Oberaurach, ansässig an der gleichen Adresse wie die Keyco GmbH, Kontakt zu den Kunden der Keyco aufgenommen, diese über einen Hackerangriff informiert und ihnen eine neue E-Mail Adresse und Anschrift mitgeteilt  habe;
 
- dass ab März 2017 das Keyco Servicecenter Saldobestätigungen an Kunden der Keyco verschickt und dabei die Vertragsnummern der Keyco verwendet habe;

- August Fiechter verschiedentlich für das Keyco Servicecenter unterzeichnet habe (soweit ersichtlich, letztmals im Januar 2019);

- dass August Fiechter Kunden der Keyco mit Schreiben vom 29.3.2018 mitgeteilt habe, dass diese keine Ansprüche gegen die Keyco hätten; vielmehr habe er im Namen und auf Rechnung der Anleger Geld bei externen Unternehmen, vor allem der Keyco GmbH, angelegt und diese (die Keyco GmbH) stehe absolut solide dar.

Bemerkenswert ist, dass die Keyco GmbH eine Mitwirkung bei der Klärung des Sachverhaltes verweigert haben soll.

Soweit Herr Fiechter von der KANZLEI DR. ROHDE in Deutschland auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden ist, hat dieser u.a. vortragen lassen, dass die Keyco AG "ausschließlich – im Rahmen der sog. "Passiven Dienstleistungsfreiheit" – Anfragen von Kunden entgegengenommen habe, die aus eigener Initiative Dienstleistungen eines ausländischen Anbieters in Anspruch zu nehmen beabsichtigten. Oder: "Die Keyco AG hat zu keinem Zeitpunkt Anlagengeschäfte oder sonstige Geschäfte/Dienstleistungen in Deutschland vertrieben. Die Keyco AG führte weder Zweigniederlassungen in Deutschland, noch wurden Mitarbeiter in Deutschland für die Keyco AG tätig. Ebenso wenig wurden potentielle Kunden von der Schweiz aus in Deutschland durch die Keyco AG respektive durch den Beklagten kontaktiert.

Entsprechendes ist auch von in Anspruch genommenen Vermittlern behauptet worden. Diese haben fast durchweg behauptet, bezüglich der Geldanlagen bei der Keyco AG nicht beraten zu haben. Man habe immer nur den Kontakt zur Keyco AG hergestellt. Und das sei u.a. nur geschehen, weil sie gefragt worden seien, wo sie denn ihr Geld anlegen würden.

Soweit Geschädigte bestätigen können, dass es anders war, können sich diese gerne an die KANZLEI DR. ROHDE wenden, auch wenn sie erst einmal nicht beabsichtigen, Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Geschädigte der Keyco AG können sich an Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Rohde wenden. Die KANZLEI DR. ROHDE prüft Ansprüche auf Schadenersatz! Es besteht die wirklich ernstzunehmende Gefahr, dass Schadenersatzansprüche verjähren. Nach der letzten Mitteilung der Konkursliquidatorin ist unter Umständen nur mit einer sehr geringen Quote zu rechnen.

 

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