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OLG Brandenburg: Hinweis im Prospekt auf Totalverlustrisiko nicht immer ausreichend!

 Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 17.3.2016 – Az. 12 U 155/14 – entschieden:


1. Ein Auskunftsvertrag zwischen einem Anlageinteressenten und einem Anlagevermittler kommt stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er - auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen - die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (unter Hinweis auf BGH, Urteil v. 8.4.2014, Az. XI ZR 341/12, und OLG Karlsruhe, Urt. v.14.4.2015, Az. 17 U 1/14).


2. Vertreibt der Vermittler die Kapitalanlage anhand eines Prospektes, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (unter Hinweis auf BGH, Urteil v. 17.2.2011, Az. III ZR 144/10, BGH, 16. Juni 2011, III ZR 200/09, und OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.4.2015, Az. 17 U 1/14).


3. Selbst ein risikobereiter Anleger mit grundlegenden Kenntnissen darf erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird (unter Hinweis auf BGH, Urteil v. 6.3.2008, Az. III ZR 298/05, für den Fall der Anlageberatung). Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Plausibilitätsüberprüfung des Prospektes ergibt, dass dieser eine entsprechende Information nicht in zutreffender Weise weitergibt.


4. Eine hinreichende Aufklärung über das Totalverlustrisiko besteht dann nicht, wenn in einem Prospekt dieses lediglich als „worst-case-szenario“ bezeichnet und auch sonst der Gesamteindruck vermittelt wird, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe.


Das Landgericht Potsdam hatte die Klage noch abgewiesen: Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass dem Kläger gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch zustehe, da eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht festgestellt werden könne. Insoweit sei der Haftungsmaßstab für einen Anlagevermittler zugrunde zu legen. Der Beklagte habe daher das Anlagekonzept - bezüglich dessen er Auskunft erteilt habe -, auf Plausibilität, insbesondere auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen müssen. Diesen Anforderungen genüge der streitgegenständliche Prospekt. Eine unzureichende Darstellung des Risikos des Totalverlustes bzw. dessen Verharmlosung könne nicht festgestellt werden. Im Prospekt werde mehrfach auf die Gefahr eines Totalverlustes hingewiesen. Auch wenn das Risiko als sehr unwahrscheinlich dargestellt werde, werde dem verständigen Anleger durch die mehrfache Erwähnung der Möglichkeit eines Totalausfalls das Risiko hinreichend vor Augen geführt.


Das Oberlandesgericht hat den Fall anders gesehen:


Ob ein Anlageberatungs- oder nur ein Auskunftsvertrag zustande gekommen war, musste das OLG nicht entscheiden.


Ein Anlageberatungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet, denn wenn ein Anlageinteressent an einen Anlageberater herantritt oder umgekehrt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss allerdings anlage- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben. Dabei hat der Anlageberater zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären.


Ein Auskunftsvertrag zwischen einem Anlageinteressenten und einem Anlagevermittler kommt dann stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er - auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen - die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Auch der Anlagevermittler schuldet insoweit richtige und vollständige Informationen über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Hierzu muss ein Vermittler das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität hin überprüfen, da er ansonsten keine sachgerechten Auskünfte erteilen kann; unterlässt er eine solche Prüfung, hat er den Interessenten hierauf hinzuweisen. Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospektes, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind.


Zwischen den Parteien ist – was das OLG näher begründet hat – jedenfalls ein Auskunftsvertrag im vorgenannten Sinne zustande gekommen. Es hat allerdings ausgeführt, dass dem Beklagten sowohl bei Annahme eines Auskunftsvertrages als auch - erst recht - bei Annahme eines Anlageberatungsvertrages eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, weil er den Kläger im Rahmen zweier Termine nicht ausdrücklich auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen hat. Es sei nicht ausreichend gewesen, dass der Beklagte den Kläger wegen der Darstellung der Risiken einer Beteiligung auf die im Prospekt genannten Risiken hingewiesen hat. Die vom Beklagten geschuldete Plausibilitätskontrolle und die dabei erforderliche Überprüfung des Prospektes auf sachliche Vollständigkeit und Richtigkeit hätte zur Feststellung des Beklagten führen müssen, dass das Risiko des Totalverlustes in dem Prospekt verharmlost wird, so dass er zu einer entsprechenden Richtigstellung gegenüber dem Kläger verpflichtet war. Denn selbst ein risikobereiter Anleger mit grundlegenden Kenntnissen darf erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird.

Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Plausibilitätsüberprüfung des Prospektes ergibt, dass dieser eine entsprechende Information nicht in zutreffender Weise weitergibt. Unstreitig hatte der Kläger zuvor zwar schon in Aktien, nicht jedoch in Medien- oder Filmfonds investiert. Der dem Kläger vorliegend übergebene Prospekt enthält - so das OLG - eine zutreffende Aufklärung über das Risiko eines Totalverlustes - anders als vom Landgericht angenommen - gerade nicht. Eine hinreichende Aufklärung über das Totalverlustrisiko besteht dann nicht, wenn – wie im zu entscheidenden Fall – in einem Prospekt dieses lediglich als „worst-case-szenario“ bezeichnet und auch sonst der Gesamteindruck vermittelt wird, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe.


Das Landgericht habe zwar zutreffend ausgeführt, dass in dem Emissionsprospekt durchaus auf einen Totalverlust hingewiesen wird. Dies erfolgt auf S. 16 des streitgegenständlichen Prospektes indes schon mit dem abschwächenden Hinweis, dieser Fall könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden beim Zusammentreffen verschiedener, bekannter oder unbekannter Risiken. Im Weiteren werde lediglich darauf hingewiesen, dass die Produktion von Spielfilmen erheblichen Risiken unterliege, welche die Fertigstellung des Filmes erheblich beeinträchtigen und die Rentabilität der Beteiligung negativ beeinflussen können. Ferner wird auf die Absicherung solcher Risiken durch Versicherungen verwiesen, allerdings eingeschränkt dahingehend, dass die Versicherung im Fall von Krieg, Aufstand, Nuklearverseuchung, Naturkatastrophen u. ä. Ereignissen, Zahlungen nicht leisten würde. Hierdurch werde der Eindruck erweckt, dass nur bei solchen außergewöhnlichen Umständen ein Totalverlust der Investition drohe. Auf einen Ausfall der Investition wegen fehlenden Erfolgs der hergestellten Filme werde an dieser Stelle nicht eingegangen.


Dass ein Totalverlust der Investition hingegen alleine auf das Ausbleiben von Versicherungsleistungen in bestimmten Fällen zurückzuführen ist, ist auch für einen Anlagevermittler, der mit weiteren vergleichbaren Anlagen betraut ist, erkennbar unplausibel. Soweit auf Seite 14 des Prospekts allgemein darauf verwiesen wird, dass nicht vorhersehbare zukünftige Entwicklungen und Ereignisse die geplanten Ergebnisse negativ beeinflussen könnten und sogar zu einer möglichen Minderung der zu erwarteten Erträge und im Extremfall auch zu Vermögensverlusten führen könnten, wird – so das OLG Brandenburg – ein Totalverlustrisiko bereits nicht angesprochen. Auch werden solche zukünftigen Entwicklungen und Ereignisse in konkreter Weise nicht weiter aufgezählt. Zwar werde auf der gleichen Seite des Prospekts ausgeführt, dass Erfolg und Misserfolg eines Filmes im Wesentlichen von seiner Publikumsakzeptanz und der professionellen Auswertung abhängen. Auch in diesem Zusammenhang wird – so das OLG – auf einen Vermögensverlust oder gar das Risiko eines Totalverlustes aber nicht verwiesen. Auch insoweit hätte der Beklagte die fehlende Plausibilität der Darstellung im Prospekt erkennen und den Kläger entsprechend aufklären müssen.


Eine Information des Klägers sei auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil dieser nach seinen eigenen Angaben die ihm vor Unterzeichnung der Unternehmensbeteiligungen zugänglich gemachten Prospekte zur Kenntnis genommen und dabei auch den Hinweis auf ein Totalverlustrisiko bemerkt hatte. Der Kläger habe sich insoweit in seiner Anhörung vor dem Senat glaubhaft dahin eingelassen, er habe die Angaben ebenso wie andererseits die Höhe der angegebenen Gewinnerwartungen nicht ernst genommen und sei davon ausgegangen, damit habe sich das Unternehmen lediglich absichern wollen. In dieser Situation hat sich aber – so der Senat – die mit der Verschleierung und Abschwächung der Risiken verbundene Gefahr realisiert, dass der Anleger die ansatzweise im Prospekt enthaltene Risikoaufklärung nicht ernst nimmt. Dies führt gerade nicht zur Entlastung von der Verpflichtung einer hinreichenden Auskunft, um die irreführende Darstellung im Prospekt richtigzustellen.

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