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E r b r e c h t

Kein Testament oder ein schlechtes Testament sind eine große Gefahr für das Vermögen. Ein langjähriger Erbstreit oder die Belastung mit Erbschaftsteuer kosten nicht nur, sondern belasten auch die Beteiligten. Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Rohde berät Sie bei der Nachlassplanung. Wenn es nicht anders geht: Die KANZLEI DR. ROHDE vertritt Sie auch außergerichtlich und / oder gerichtlich bundesweit bei allen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Erbfall. Durch die rechtzeitige Abfassung eines Testaments, durch adäquate letztwillige Verfügungen und durch eine vorausschauende Nachfolgeregelung lässt sich Vermögen erhalten und viel Streit, insbesondere mit Miterben und Pflichtteilsberechtigten, vermeiden. Manchmal ist auch eine Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll, um den Zugriff von Pflichtteilsberechtigten, Schwiegerkindern oder des Finanzamts auf das – meist schwer erarbeitete – Vermögen zu verhindern. Die KANZLEI DR. ROHDE hilft Ihnen bei der Abfassung von Testamenten, Erb- und Übergabeverträgen, Ehe- und Gesellschaftsverträgen.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein.

Rechtsanwalt Dr. Rohde ist zudem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Diplom-Immobilienökonom (ADI).

Im Konfliktfall sollten Sie die Hinzuziehung eines spezialisierten, wirtschaftlich denkenden  Rechtsanwaltes mit der erforderlichen Erfahrung im Erbrecht nicht auf die lange Bank schieben. Die Erstberatung ist hier der erste Schritt. Was zu tun ist, was getan werden kann – das wird hier skizziert. Nach eingehender Prüfung und Beratung kann dann festgelegt werden, wie es weiter gehen soll. Kann eine einvernehmliche Lösung im Familienkreis erreicht werden oder bleibt nur der Weg zum Gericht? Die streitige Auseinandersetzung: Nicht die beste Lösung, aber manchmal geht es nicht anders.

Durch eine rechtzeitige, sachgerechte und umfassende Planung und Vorsorge für den Erbfall schaffen Sie die Voraussetzung dafür, dass Ehegatte oder Lebenspartner und andere Ihnen wichtige Familienmitglieder, Freunde oder sonstige Empfänger so bedacht werden, wie Sie es wollen. Durch ein Testamentes können Sie zu Lebzeiten bestimmen, wie Ihr Erbe in der Zukunft wirken soll.

Errichten Sie kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Ein Lebenspartner, mit dem Sie jedoch nicht verheiratet sind, oder andere Ihnen wichtige Personen, die nicht eng mit Ihnen verwandt sind, würden in diesem Falle in der Regel leer ausgehen. Davon ausgenommen sind gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Machen Sie kein Testament und lassen sich auch keine Erben ermitteln, freut sich der Fiskus. Denn der erbt dann. Es erbt dasjenige Bundesland, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist ein letzter Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, erbt der Bund (§ 1936 BGB).

Wenn Sie nicht durch letztwillige Verfügung (Testament) Ihre(n) Erben bestimmt haben, geht das Vermögen an die gesetzlichen Erben. Die Reihenfolge, nach der diese das Vermögen erben, ist durch fünf „Ordnungen“ geregelt. Zu beachten ist: Verwandte einer nachrangigen Ordnung haben keinen Erbanspruch, solange Nachkommen einer vorrangigen Ordnung leben.

Erben 1. Ordnung: Ehegatten, Kinder, Enkel. Den Ehegatten steht grundsätzlich immer ein Anteil zu. Die vorrangigen Nachkommen erben immer zuerst. Die Enkelkinder etwa würden nur erben, wenn deren Eltern (die Kinder des Erblassers) nicht mehr leben oder diese das Erbe ausgeschlagen haben.

Erben 2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen. Hat der Erblasser keine Kinder, würden dessen Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen erben.

Erben 3. Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousinen/Cousins. Sofern keine Erben der 1. oder 2. Ordnung vorhanden sind, erbt dieser Personenkreis.

Sind auch keine Erben der 1.- 3. Ordnung vorhanden, erben die Urgroßeltern und deren Nachkommen (Erben 4. Ordnung) bzw. die Ururgroßeltern und deren Nachkommen (Erben 5. Ordnung).

Kinder erben grundsätzlich zu gleichen Teilen. Wie viel der Ehepartner erbt, hängt davon ab, in welchem Güterstand der Erblasser gelebt hat und welche Erbberechtigten neben dem Ehepartner vorhanden sind. Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und sind Kinder vorhanden, so beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten mindestens die Hälfte. Gibt es keine Verwandten der 1. und 2. Ordnung und auch keine Großeltern, so erhält der Ehegatte den gesamten Nachlass. Im Falle der Gütertrennung und Gütergemeinschaft gelten allerdings Sonderregelungen.

Grundsätzlich gilt „Testierfreiheit“, das bedeutet, dass der Erblasser sein Vermögen frei nach seinem Willen verteilen kann.

Zu beachten ist aber das Pflichtteilsrecht: Es garantiert den Kindern des Erblassers, dem Ehegatten und den noch lebenden Eltern (nicht den Geschwistern) einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wenn diese durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

Sind mehrere Erben vorhanden, kann durch eine Teilungsanordnung im Testament vorgegeben werden, wie das Vermögen unter den Erben aufzuteilen ist. Hier können Ausgleichsansprüche entstehen. Denn die Erbquoten ändern sich hierdurch nicht.

Komplizierte Nachlassregelungen können im Rahmen eines Erbvertrages getroffen werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, jemanden, der nicht Erbe werden soll, durch ein Vermächtnis zu bedenken.

Der Erbe (nicht der Vermächtnisnehmer) tritt in die Rechtsposition ein, die vor ihm der Erblasser innehatte. Er wird also Vertragspartner von Verträgen, die der Erblasser abgeschlossen hatte. Er haftet auch für Verpflichtungen, die der Erblasser eingegangen ist. Ist der Erbfall eingetreten ist, sollte man sich als Erbe innerhalb der Ausschlagungsfrist vergewissern, dass der Nachlass nicht überschuldet ist. Dann könnte eine Ausschlagung in Betracht kommen. Im Regelfall beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Wochen. Sie beginnt, wenn der Erbe Kenntnis davon erlangt, dass und auf welcher Grundlage er Erbe geworden ist.

Ein Erbfall kann also ganz erheblichen Beratungsbedarf auslösen und großes Streitpotential beinhalten. Zögern Sie nicht, rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen!

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