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KANZLEI DR. A. ROHDE reicht weitere Klage ein!

Die Klägerin investierte 40.000,00 US$ zzgl. 5% Emissionsgebühr. Das Investment sollte der Altersversorgung dienen. Die Klägerin wurde über die Risiken der Investition nicht hinreichend aufgeklärt. Weiter wurde erklärt, dass die Klägerin nach 10 Jahren ihr Geld wieder erhalten würde. Die vor dem Landgericht Bochum verklagte Sparkasse teilte der Klägerin auch nicht mit, dass sie für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision erhielt. Die Klägerin ging davon aus, dass die Anlage sicher sei. Einen Totalverlust war sie nicht bereit, zu akzeptieren.

In einem Parallelfall konnte Rechtsanwalt Dr. Rohde bereits einen Rechtsstreit durch Vergleich zugunsten einer anderen Anlegerin beenden. Hier wurde vor dem Landgericht Dortmund verhandelt. Die Klägerin erhielt 21.000,00 Euro. Im Rahmen des Vergleichs wurde die vor dem Amtsgericht Hamm - Az. 24 C 243/11 - erhobene Auskunftsklage zurückgenommen.

Zuvor war Rechtsanwalt Dr. Rohde mit einer Auskunftsklage bereits in Berlin erfolgreich. Dort erwarb der Kläger durch Vermittlung einer deutschen Großbank Anteile am geschlossenen Fonds MPC Rendite-Fonds Leben plus VI. Die Beklagte hatte den Kläger – so der Klagevortrag – vor der Zeichnung nicht darüber aufgeklärt, dass sie eine Provision für die Vermittlung der Beteiligung erhalten würde. Der Kläger wusste nicht, wie hoch diese Provision war. Die Beklagte bestritt das Bestehen eines Auskunftsanspruches. Der von Rechtsanwalt Dr. Rohde vertretene – nicht rechtsschutzversicherte – Kläger nahm daher die Beklagte auf Erteilung einer diesbezüglichen Auskunft in Anspruch. Mit Urteil vom 31.8.2011, Az. 215 C 101/11 verurteilte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg die Beklagte.

Der Hinweis auf den Fondsprospekt nützte der Beklagten nichts; dort konnte man unter „Kapitalbeschaffungskosten“ nur lesen:

Mit der Beschaffung des benötigten Eigenkapitals hat die Fondsgesellschaft die MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH beauftragt, die sich ihrerseits der Mithilfe von Betriebspartnern bedienen wird. Für die Übernahme dieser Tätigkeit erhält die MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH EUR 9 Mio. Weiterhin steht für die Beschaffung des Eigenkapitals das von den Anlegern zu zahlende Agio in Höhe von 5 Prozent des eingeworbenen Eigenkapitals zur Verfügung. Sollte es zu einer Mehreinwerbung von Eigenkapital über die ausgewiesenen EUR 126,1 Mio. hinaus kommen, erhält die MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH für das zusätzlich eingeworbene Eigenkapital eine Vergütung von 6 Prozent auf das zusätzlich eingeworbene Eigenkapital sowie das Agio in Höhe von 5 Prozent. Maximal kann Eigenkapital in Höhe von EUR 126,6 Mio. eingeworben werden.“

Daraus ließ sich aber nicht entnehmen, inwieweit Zahlungen der Beklagten zugeflossen waren.

Die Beklagte – eine deutsche Großbank – legte gegen diese Entscheidung Berufung ein (LG Berlin, Az. 21 S 8/11). Nachdem das Landgericht die Beklagte jedoch darauf hingewiesen hatte, dass der Berufungswert (Beschwer in Höhe von mehr als 600,00 Euro) nicht erreicht sein dürfte, nahm die Beklagte die Berufung zurück. Bei der Frage, ob der Berufungswert erreicht war, war nicht auf die Höhe der Fondsbeteiligung abzustellen, sondern im Wesentlichen darauf, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erforderte (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2010, Az. III ZB 28/10).

Die Frage, inwieweit eine Bank oder Sparkasse verpflichtet ist, Auskunft über erhaltene Provisionszahlungen zu geben, ist umstritten. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat zutreffend – und mit ausführlicher Begründung – entsprechend dem Klagevortrag das Bestehen des Auskunftsanspruches bejaht (Rechtsgrundlage: §§ 675 Abs. 1, 666 BGB). Es gibt aber auch gegenteilige Entscheidungen (so z.B. Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 23.9.2011, Az. 2-25 O 95/11 m.w.N.). Einen Auskunftsanspruch hatte dagegen schon das Amtsgericht Heidelberg (Urt. v. 28.7.2010, Az. 29 C 139/10) bejaht.

 


   

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