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Gericht in Ellwangen verurteilt Vermittlerin! Vergleich vor dem LG Frankfurt am Main! Weitere Ansprüche angemeldet!

Der Kläger zeichnete am im Mai 2005 Genussrechte der Klasse A der K1 Invest Ltd. Der Kläger wollte eine sichere Anlage ohne Totalverlustrisiko. Der Kläger hatte vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung eine sehr konservative Geldanlagepolitik betrieben. Die zur Geldanlage zur Verfügung stehenden Mittel hatte der Kläger – soweit nicht in Immobilienvermögen investiert – in Rentenfonds und Tagesgeld angelegt. Dies hatte er auch dem Berater mitgeteilt. Der Kläger ging daher davon aus, dass ihm eine entsprechend sichere Geldanlage vorgeschlagen werden würde. Die streitgegenständliche Anlage wurde auch so offeriert.

Der Kläger wusste nicht, dass bereits ab 1998 im Brancheninformationsdienst „kapitalmarkt-intern“ vor den Finanzanlagemodellen des Herrn Kiener, dem Initiator des K1-Fonds gewarnt wurde. Er wusste weiterhin nicht, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen Herrn Kiener und seine Gesellschaften Untersagungsverfügungen erlassen hatte.

Der Fall „Kiener“ hat für erhebliches Aufsehen gesorgt. Herr Kiener wurde 2009 verhaftet; 2011 wurde Anklage gegen ihn erhoben. Kiener hat zwischenzeitlich „tausendfachen Betrug an Anlegern“ und den Betrieb eines „gigantischen Schneeballsystems“ gestanden. Abrechnungen und Kon-toauszüge habe er gefälscht. Rechtsanwalt Dr. Rohde trug vor, dass schon deswegen Geschäftsmodell und angebliche Renditen nicht plausibel sein konnten. Der Berater habe nichts geprüft. Die Renditeangaben waren derart unrealistisch, dass man hätte unbedingt stutzig werden müssen.

Insoweit kann nicht die Rede davon sein, dass das „Anlagevorgehen“ (das Geschäftsmodell und die in der Vergangenheit erzielten Renditen) plausibel waren. Ein Herr Kiener mit seiner Ausbildung und beschränkten Möglichkeiten war nicht in der Lage, derartige konstante überdurchschnittliche Renditen (s.o.) zu erzielen. Die Renditeangaben waren derart unrealistisch, dass man hätte unbedingt stutzig werden müssen.

Bereits der Abschluss der Verträge stellt einen Schaden dar (vgl. BGH NJW 1998, 302, 304; BGH WM 1990, 1276, 1280; OLG Thüringen, Urteil vom 29.1.2003, Aktenzeichen 3 HKO 486/0126.02.2003, unter 2 c) bb); LG Berlin, Urteil vom 30.9.2004; Aktenzeichen 10 O 53/04, Sei-te 15). Besteht das Risiko eines Totalverlustes, ist eine Anlage auch  als „spekulativ“ einzustufen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 30.9.2004, Aktenzeichen 10 O 53/04, Seite 10). Eine solche Anlage wollte der Kläger nicht. Es handelte sich nicht um eine Anlage, die man empfehlen konnte; die Anlageberatung war nicht anleger- und auch nicht anlagegerecht. Auch hätte bedenklich stimmen müssen, dass Herr Kiener – studierter Diplom-Psychologe – keine Ausbildung hatte, die Basis einer professionellen Vermögensverwaltung hätte sein können. Die ganz erstaunliche – kontinuierlich nach oben verlaufende – Wertentwicklung, mit der geworben worden war, war völlig unrealistisch.

Eine beim LG Darmstadt, Az. 23 O 236/11, eingereichte Klage gegen einen Anlageberater wegen der Vermittlung einer Anlage bei der K1 Invest Ltd. ist noch nicht beschieden. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2-10 O 44/11, wurde wegen der Vermittlung von Genussrechten der Klasse A der K1 Global Ltd. (WKN A0B6N5 / ISIN: VGG 5254C1086) durch einen anderen Berater bereits ein Vergleich geschlossen.

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